BRANCHENBLICK
UMWELTSCHUTZ BERÜCKSICHTIGEN
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ERSTE MEHRWEG-KONFERENZ
Die Deutsche Umwelthilfe hat die Deutsche Mehrweg-Konferenz ins Leben gerufen. An der ers-ten
virtuell durchgeführten Ausgabe nahmen rund 200 Personen teil. Das Ergebnis: Einwegver-packungen
können praktisch immer und überall durch wiederverwendbare und klimafreund-liche
Mehrweg-Alternativen
ersetzt werden. „Wie breit der
Mehrweggedanke anwendbar
ist, zeigen die auf der Konferenz
vorgestellten Lösungen für To-go-
Essensboxen, Kaffeekapseln
oder Flaschen für Kosmetika.
Auch beim Transport von Waren
oder bei Versandverpackungen
gibt es inzwischen hervorra-gende
Mehrweg-Alternativen“,
erläutert die stellvertretende
DUH-Bundesgeschäftsführerin
Barbara Metz. www.duh.de
Bei Umweltsünden denkt man in erster
Linie nicht unbedingt an Hotelbetriebe
als Verursacher. Trotzdem kann man das
Risiko und damit die mögliche Inanspruch-nahme
von Versicherungsleistungen nach
einem Störfall nicht ausschließen. Folgende
Beispiele sollen
das verdeutlichen:
Störfälle im Zusammenhang mit Bauvorhaben,
defekten Fettabscheidern,
Öltanks
Lecks bei Spülmittel-, Schwimmbadchemie-
oder Chlorbehältern
dekontaminiertes Löschwasser, das nach
einem Brand einen angrenzenden Bach
verunreinigt
gebäudeübergreifender Brand
Ölverlust durch Gäste-PKW, Omnibus, etc.
Die Schadenshöhen sind dabei kaum absehbar. Bereits ein Liter ausge-laufenes
Heizöl kann bis zu eine Million Liter Wasser verseuchen.
Vor Jahren sorgte ein anderer Fall für Schlagzeilen: Die Umsiedlung
von 100 Feldhamstern nach einem Brand kostete ca. 2 Millionen Euro.
Denn das Umweltschadensgesetz (USchadG) verpflichtet Gewerbetrei-bende,
betriebsbedingt entstandene Schäden an Böden, Gewässern,
geschützten
Pflanzen, Tieren oder Lebensräumen restlos wiederherzustellen.
Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt für eine Haftung, teil-weise
ist diese sogar verschuldensunabhängig. Dabei wird zwischen
eigenen und fremden Grundstücken nicht unterschieden. Droht ein
Umweltschaden, muss der Verantwortliche die erforderlichen Gegen-maßnahmen
ergreifen und die zuständigen Ämter informieren. Aber
auch ein formlos eingereichter Antrag, etwa durch Nachbarn, Spazier-gänger,
Gäste oder anerkannte Umweltschutzorganisationen, bei der
Fachbehörde genügt bereits, um die Prüfung möglicher Sanierungspflichten auszulösen.
Die Grunddeckung für Schäden an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und
Pflanzenarten sowie Biodiversitätsschäden außerhalb des Betriebsgeländes ist üblicher-weise
in alle Haftpflichtbausteine integriert. Die Versicherungsleistungen beinhalten die
Prüfung der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, die Abwehr einer unberech-tigten
Inanspruchnahme und die Übernahme von berechtigten Schäden, Sanierungen
und Kosten.
Empfehlung:
1. Achten Sie unbedingt auf den Einschluss des eigenen Grundstücks (Zusatzbaustein 1).
2. Vorhandene Öl-, Benzin-, Diesel- und Gastanks sind zwingend zu berücksichtigen.
Beitragsrelevant sind primär Fassungsvermögen und Standort (ober-/unterirdisch).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist i.d.R. eine regelmäßige Revision der
Anlagen.
3. Auch andere Umweltanlagen wie Wärmeerzeugungsanlagen (z. B. BHKWs),
Betriebstankstellen
etc. sind in den Versicherungsschutz aufzunehmen.
4. Sogenannte Restmengen für Chemikalien, Schwimmbadchemie, Reinigungsmittel, etc.
sind in vielen Policen auf Behältergrößen und Gesamtlagermenge begrenzt. Berück-sichtigen
Sie hier ausreichend Reserven.
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