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Wichtig ist bei der Beurteilung, dass
bei den so bezeichneten Produkten den
Leitsätzen zufolge eine weitgehende
oder zumindest hinreichende sensorische
Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen
Lebensmittel tierischen Ursprungs be-steht,
insbesondere in Aussehen, Geruch,
Geschmack und Konsistenz. Dr. Sieglinde
Stähle betont: „Die Abstufungen sind be-wusst
gewählt, aber dennoch wird schon
Auf den ersten Blick nicht als Wurst ohne jeglichen Fleischinhalt zu erkennen und damit ein gutes
Beispiel für eine irreführende Bezeichnung: vegetarische Paprikawurst.
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beim Lesen klar, dass die Unterscheidun-gen
nicht auf Anhieb deutlich sind, wes-halb
das Konzept erklärungsbedürftig
ist und hier noch viel Informationsarbeit
betrieben werden muss.“
Nach Lyoner Art…
Zum einen für die sehr heterogene An-bieterseite
und die Hersteller, die wissen
müssen, wie sie bestimmte Produkte künf-tig
leitsatzkonform bezeichnen. Zum an-deren
aber auch für die Kunden, die dem-nächst
ein „vegetarisches Sojaerzeug-
nis nach Lyoner Art“ kaufen sollen.
Die „Leitsätze für vegane und vegeta-rische
Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu
Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ ge-ben
ausschließlich Hinweise zur Kenn-zeichnung
für Lebensmittel, die in ihrer
Beschaffenheit und Sensorik solchen
mit tierischen Zutaten ähnlich sind und
enthalten keine neuen Anforderungen
an die Zusammensetzung veganer oder
vegetarischer Lebensmittel.
Für die Definition „vegetarisch“ und „ve-gan“
gibt es bereits seit April 2016 auf
Grundlage eines Beschlusses der damali-gen
Verbraucherschutzministerkonferenz
einheitliche und klare Kriterien, die nicht
nur den Lebensmittelherstellern Rechts-sicherheit
bieten, sondern vor allem für
Verbraucher eine verlässliche Grundlage
zur Orientierung sind.
Diese Begriffsbestimmungen sind un-verändert
in die neuen Leitsätze einge-gangen
und online auf der Website der
DLMBK einsehbar.
Kennzeichnung