Eindeutigkeit und Konsequenz sind das A und O bei Zahlungsverzug.
Richtig mahnen
missverständlich verlangen. Man sollte
sie in freundlichem, respektvollem Ton
verfassen, auch wenn insbesondere die
2. und 3. Mahnung keinen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung
aufkommen lassen sollten. Spätestens die
3. Mahnung sollte eine Frist „bis zum ...
bei uns eingehend“ enthalten und die
Ankündigung, dass die Rechnung nach
Fristablauf an ein Inkassounternehmen
oder an einen Anwalt abgegeben wird.“
Bei telefonischen oder persönlichen
Mahnungen ist ein Gesprächsprotokoll
ratsam.
Mahnen erfolglos?
„Dann bleibt einem Gläubiger noch der
Versuch, mit Hilfe eines Anwalts oder
eines Inkassounternehmens eine außer-gerichtliche
Einigung herbeizuführen.
Wenn die Forderungen jedoch auch durch
solche Rechtsdienstleister nicht außerge-richtlich
realisiert werden konnten, bleibt
nur noch der Gang vor Gericht. Und spä-testens
jetzt tut man gut daran, sich pro-fessionelle
Hilfe bei einem Rechtsanwalt
oder Inkassounternehmen zu holen. In
der Regel hat der Schuldner diese Kosten
zu tragen. www.bremer-inkasso.de
Es gibt wohl kaum einen Unterneh-mer,
der die Probleme mit Kunden,
die ihre Rechnungen zu spät oder
gar nicht begleichen, nicht kennt. Doch
in manchen Fällen kann ein solches Kun-denverhalten
sogar die Liquidität des Un-ternehmens
gefährden. „Dazu sollte und
darf es erst gar nicht kommen“, lautet der
Appell von Bernd Drumann, Geschäfts-führer
der Bremer Inkasso GmbH, „als
Unternehmer hat man es auch ein Stück
weit selbst in der Hand, das Zahlungsver-halten
der Kunden zu lenken.“ Hier seine
Tipps zum richtigen Mahnen.
Denkweise ändern
„Noch viel zu viele Unternehmer tun sich
schwer damit, die säumigen Kunden kon-sequent
zu mahnen. Aus Angst, diese für
immer zu verschrecken. Doch die Erfah-rung
zeigt auch, dass das Gegenteil der
Fall ist: Ein konsequentes Mahnwesen
wird zumeist als Zeichen für ein gutes
Firmenmanagement gewertet und somit
eher positiv wahrgenommen. Wenn also
bereits eine Lieferung oder Leistung er-bracht
wurde, für die es eine fällige of-fene
Rechnung gibt, ist ein freundliches
aber konsequentes Mahnwesen unab-dingbar.“
Ein und dasselbe
„Die beiden Begriffe bezeichnen in der
Regel ein und dasselbe: eine Aufforde-rung
von Seiten des Gläubigers an seinen
Schuldner, die fällige offene Rechnung
zu begleichen. Solch eine Aufforderung
sollte möglichst schriftlich erfolgen und
respektvoll, aber eindeutig formuliert
sein. Wie man sie nun nennt, ob Zah-lungserinnerung
oder Mahnung, ist egal.
Es ist aber ganz wichtig, dann bei nur ei-nem
Begriff zu bleiben, denn eine Benut-zung
beider Bezeichnungen nebeneinan-der
kann (vor allem im Wiederholungs-fall)
dazu führen, dass der Schuldner
die Zahlungserinnerung ausnahmsweise
nicht als ggf. verzugsauslösende Mah-nung
begreifen muss.“
Was gehört hinein?
„Jede Mahnung sollte die Forderung
deutlich darstellen und die Zahlung un-
3/2018 51
Foto: Colourbox.de