genmeldung nun auch solche Unternehmen,
die Transportverpackungen abgeben.
Im Fleischerhandwerk dürften damit künftig
praktisch alle Unternehmen registrierungs-pflichtig
werden. Dies gilt auch dann, wenn
nur Serviceverpackungen verwendet werden,
bei denen die Systembeteiligungspflicht auf
einen Vorvertreiber des Verpackungsmaterials
übertragen wird. Wie bisher ist in diesen Fällen
der Bezug vorlizensierter Serviceverpackun-gen
möglich, so dass dafür keine gesonderte
Vereinbarung mit einem dualen System zur
Finanzierung der Entsorgung der Verpackung
notwendig ist. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 S. 1
Verpackungsgesetz, Inkrafttreten: 1. Juli 2022)
• Ausweitung der Nachweispflichten
Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungs-pflichtigen
Verpackungen, z. B. Transportver-packungen
müssen künftig nicht nur durch
geeignete Maßnahmen in angemessenem
Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und
deren Sinn und Zweck informieren, sondern
auch einen Nachweis über die Erfüllung der
Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
führen. (Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 und Abs. 3
Verpackungsgesetz, Inkrafttreten: 1. Januar 2022)
• Ausweitung der Pfandpflicht
Die Pfandpflicht wird auf alle Einwegkunst-stoffgetränkeflaschen
und Getränkedosen er-weitert.
Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt
eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2024. Alle an-deren
bereits im Verkehr befindlichen Geträn-keverpackungen
dürfen noch bis längstens
1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. (Rechts-grundlage:
§ 31 Abs. 4 Nr. 7 Verpackungsgesetz,
Inkrafttreten: 1. Januar 2022)
• Mehrwegpflicht bei Take-away-Gerichten
Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Ver-zehr
in Einwegkunststofflebensmittelverpa-ckungen
angeboten, müssen diese künftig zu-sätzlich
auch in Mehrwegoptionen angeboten
werden. Als solche gelten Verpackungen, die
zumindest teilweise aus Kunststoff bestehen
und die für Lebensmittel verwendet werden,
die entweder vor Ort oder als Mitnahme-Ge-richt,
in der Regel aus der Verpackung heraus
und ohne weitere Zubereitung wie Kochen,
Sieden oder Erhitzen unmittelbar verzehrt wer-den
können. Keine Einwegkunststofflebens-mittelverpackungen
sind Getränkeverpackun-gen,
Getränkebecher, Teller sowie Tüten und
Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.
Die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrweg-verpackung
darf dabei nicht zu einem höheren
Preis oder zu schlechteren Bedingungen ange-boten
werden als die Verkaufseinheit aus der
gleichen Ware und einer Einwegverpackung.
Auch müssen Letztvertreiber das Angebot der
Mehrwegalternative durch deutlich sicht- und
lesbare Informationstafeln oder -schilder für
die Kunden kenntlich machen. Im Fall einer
Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den
jeweils verwendeten Darstellungsmedien ent-sprechend
zu geben. Eine Ausnahme gilt nach
§ 34 VerpackG für Unternehmen mit weniger
als 80 m² Verkaufsfläche und maximal fünf Mit-arbeitern.
Dort besteht die Option, von Kunden
mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
(Rechtsgrundlage: § 33 Verpackungsgesetz,
Inkrafttreten: 1. Januar 2023)
TEILERFOLG ERZIELT
Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deut-schen
Handwerks setzte sich der DFV für hand-werksgerechte
Lösungen und Ausnahmen von
zunehmender Bürokratie ein. Wie den Protokol-len
zum Gesetzgebungsverfahren zu entneh-men
ist, war der politische Wille zur Einführung
der dargestellten Änderungen gerade in den
Bundesländern sehr groß. Vor allem bei der Ein-führung
einer Pflicht zum Anbieten von Mehr-wegalternativen
wurden mitunter noch stren-gere
Ausnahmen und kürzere Fristen bei der
Einführung gefordert. Dazu ist es im Ergebnis
aufgrund der Darlegung der unverhältnismäßi-gen
Auswirkungen auf die Unternehmen aber
nicht gekommen. Zur Ausweitung der Registrie-rungspflicht
beim Verpackungsregister führt der
ZDH Gespräche mit der zuständigen „Zentralen
Stelle Verpackungsregister“, um den Aufwand
zur Abgabe der im nächsten Jahr erforderlichen
Erklärung so gering wie möglich zu halten.
Der Bundesrat hat der Änderung des Verpa-ckungsgesetzes
zwar zugestimmt, um eine
fristgerechte Umsetzung europäischer Vor-gaben
zu ermöglichen. Zugleich wurde aber
bemängelt, dass die meisten fachlichen Anre-gungen
aus den Ländern nicht aufgenommen
worden seien. Dies müsse nach deren Auffas-sung
in einer weiteren Änderung des Verpa-ckungsgesetzes
zeitnah nachgeholt werden.
Der DFV verfolgt die Entwicklung weiter und
wird die Belange des Fleischerhandwerks in
künftige Diskussionen und Gesetzesvorhaben
einbringen. www.fleischerhandwerk.de
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