Welche Pflichten hat der Entleiher?
Der Entleiher muss selbst darauf achten, dass die Zeitarbeitsfirma die ge-setzlichen
Regeln einhält. Dies beginnt mit einem genauen Blick auf die
Genehmigung für eine Arbeitnehmerüberlassung. Der Entleiher muss wis-sen,
dass ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate für ihn arbeiten darf.
Auch die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Equal Pay/Equal
Treatment) ist grundsätzlich Pflicht.
Der Entleiher muss die Zeitarbeitsfirma über wichtige Vertragsinhalte
informieren: „Dazu zählen nicht nur eine Beschreibung der Tätigkeit
nebst erforderlicher Qualifikation, sondern auch Infos über Lohn und
geldwerte Vorteile, die der Stammbelegschaft für vergleichbare
Arbeit gewährt werden“, betont Steffen Pasler. Eine Prüfung
des fertigen Vertrags sei ratsam: „Der Name des Leiharbeit-nehmers
muss enthalten sein, ebenso dessen Qualifikation
und die Arbeitsplatzbeschreibung. Fehlen einzelne Punk-te,
ist Vorsicht angebracht.“
Bei Ordnungswidrigkeiten können nämlich Bußgelder bis
zu 30.000 E fällig werden, und auch der Entleiher ist nicht
frei von Sanktionen: „Zahlt der Verleiher seinem Arbeitnehmer
z. B. nicht den Mindestlohn, dann muss der Entleiher diese Diffe-renz
zahlen. Die Arbeitnehmer haben das Recht, dies einzufordern.“
Was ist Equal Pay/Equal Treatment und gibt es dabei
Hintertürchen?
Ein Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf die gleiche Behandlung und
Bezahlung wie die fest angestellten Arbeitnehmer im Betrieb des Ent-
leihers. Ist die Zeitarbeitsfirma allerdings an einen der beiden Tarifverträge
IGZ oder BAP gebunden, muss sie diesen Gleichstellungsgrundsatz erst
nach neun Monaten befolgen.
Dieser Umstand trieb zum Teil groteske Blüten: Um den Anspruch auf
gleiche Bezahlung zu umgehen, wurde Leiharbeitnehmern, die bei einem
Unternehmen im Dauereinsatz waren, oft nach neun Monaten gekündigt,
mit der Aussicht auf Wiedereinstellung nach mindestens drei Monaten
und einem Tag. Dann
Auftakt einer neuen
Runde, der Leihar-beitnehmer
hatte
„Wenn der Entliehene den
Weisungen des Betriebsinhabers
folgen muss, ist er Arbeitnehmer.
Da bleibt kein Raum für eigene
unternehmerische Initiative.“
Steffen Pasler
das Nachsehen.
Im Frühjahr 2018
jedoch verkündete
das Arbeitsgericht
Mönchengladbach ein
wegweisendes Urteil gegen eine Zeitarbeitsfirma und schuf damit einen
Präzedenzfall, mit dem die Umgehung von Equal Pay nicht mehr so ein-fach
ist.
Ist es möglich, unbürokratisch eigene Mitarbeiter zu
„verleihen“?
Das geht. Wird z. B. ein Koch an einen befreundeten Kollegen „ausgelie-hen“,
dann ist das keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern Kameraden-hilfe.
Eine Erlaubnis ist dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt, der Betrieb
zählt nicht mehr als 50 Beschäftigte. „Allerdings sollte die Entsendung,
die nicht länger als zwölf Monate dauern darf, der Bundesagentur für
Arbeit schriftlich gemeldet werden“, sagt Steffen Pasler. Innerhalb eines
Konzernverbunds ist das „Verleihen“ eines Mitarbeiters ebenfalls kein Fall
von erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung und damit legitim,
solange der Arbeitnehmer nicht eigens zum Zwecke der Arbeitnehmer-überlassung
eingestellt wurde.
Und wenn ein Leiharbeitnehmer gut gefällt?
Dass beide Seiten Gefallen aneinander finden, ist häufig. Wird ein
Wechsel in ein festes Beschäftigungsverhältnis angestrebt, kann der
Personaldienstleister vom Entleiher eine Vermittlungsprovision verlangen,
die jedoch nicht exorbitant hoch sein darf. Cornelia Liederbach
Foto: privat
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