SICHER
AUF ZEIT
Leiharbeit ist ein Metier, das lange unter einem schlechten
Image litt. Unseriöse Personaldienstleister, die ihren Mitar-beitern
Dumpinglöhne zahlten, sie wenig fortbildeten und
von ihnen ein Maximum an Flexibilität erwarteten, ruinierten den
Ruf einer ganzen Branche. Auch in vielen Entleihbetrieben gal-ten
Zeitarbeitnehmer im Vergleich zum Stammpersonal oft als
Mitarbeiter zweiter Klasse. Schon lange gehören Leihar-
beitnehmer z. B. in der Fleischbranche und in der
Gastronomie zu den unverzichtbaren Stützen. Um
sie künftig besser vor Missbrauch zu schützen,
verabschiedete der Gesetzgeber Neuerungen
im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die seit
Frühjahr 2017 gelten. Für Entleihbetriebe
änderte sich vor allem eines: Leiharbeit ist
teurer geworden. Steffen Pasler, Rechtsanwalt
der ETL-Gruppe und spezialisiert auf Arbeitsrecht,
erklärt, was die Unternehmer zu dem Thema wissen
sollten.
Werk-/Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?
Um Kosten zu sparen und die Einschränkungen des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes
zu umgehen, waren Werk- oder Dienstver-träge
auch in der Gastronomie häufige Praxis. „Da wurde ein
Festpreis vereinbart und der Aushilfskoch kam und kochte“,
erinnert sich Rechtsanwalt Steffen Pasler. „Rechtlich problema-tisch
war diese Vorgehensweise aber immer.“ Charakteristisch
für Werk- und Dienstverträge ist nämlich ein eigenverantwortli-ches
seinem Arbeitnehmer nicht
den Mindestlohn, dann muss der
Entleiher diese Differenz zahlen.
Arbeitnehmer haben das Recht,
Handeln im Rahmen einer eigenen betrieblichen Organisation.
Die vertraglich vereinbarte Leistung wird auf eigene Kappe erledigt und
führt auch zu einem messbaren, in sich abgeschlossenen Ergebnis. In der
Gastronomie z. B. wird jedoch meist Leihpersonal bereitgestellt, das vom
Küchenchef gesagt bekommt, was es tun soll. „Wenn der Entliehene
den Weisungen des Betriebsinhabers folgen muss, ist er Arbeitnehmer.
Da bleibt kein Raum für eigene unternehmerische Initiative.“ Bei einer
Abhängigkeit von Weisungen spricht der Gesetz-geber
von einer Arbeitnehmerüberlassung, für
die andere Regeln gelten und die zwingend
einer behördlichen Genehmigung bedarf.
Hilft die sogenannte Fallschirmlösung
hier noch aus der Klemme?
Ein Schlupfloch in den gesetzlichen Bestim-
mungen ermöglichte es lange Zeit, Dienst-
oder Werkverträge für Leiharbeitnehmer einzu-setzen,
obwohl es faktisch um Arbeitnehmerüberlas-sungen
„Zahlt der Verleiher
dies einzufordern.“
Steffen Pasler
ging. Für den Fall, das die Täuschung auffliegen sollte, hatten
Verleiher einfach eine pauschale behördliche Erlaubnis für Arbeitnehmer-überlassung
in der Schublade, die sie dann vorzeigen konnten, und schon
waren sie auf der sicheren Seite. Damit ist es seit Frühjahr 2017 vorbei,
denn es gibt eindeutige Pflichten zur Kennzeichnung.
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Arbeitnehmerüberlassung ist ein kompliziertes Feld:
Wir haben zusammengefasst, was rund um die
Überlassung von Arbeitskräften auf Zeit wichtig ist.
LEIHARBEIT
42 1 / 2019