BREXIT:
DIE SANDUHR LÄUFT
Am 31. Dezember 2020 endete die Brexit-Übergangsphase.
Zum 1. Januar 2021
vollzog das Vereinigte Königreich den
Austritt aus dem europäischen Binnenmarkt.
Damit einher gehen Änderungen bei den Vor-schriften
zur Kennzeichnung für den Export von
Lebensmitteln nach Großbritannien. Bis zum
1. Oktober 2022 gelten Übergangsfristen.
Mettler-Toledo, ein weltweit agierender Herstel-ler
von Präzisionsinstrumenten sowie Service-anbieter
für die Lebensmittelindustrie, empfiehlt
Lebensmittelunternehmen, sich frühzeitig zu
den künftig geltenden Kennzeichnungsvorgaben
für UK-Importe von Lebensmitteln zu informie-ren.
Außerdem solle geprüft werden, ob und
welche Auswirkungen diese auf die bisherigen
Prozesse der Etikettierung und der Etiketten-kontrolle
haben.
Kontaktdaten anpassen
Innerhalb des EU-Binnenmarktes ist es Pflicht,
auf der Verpackung von Lebensmitteln die
Adresse des Herstellers oder des Verkäufers
mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU)
anzugeben.
Bis zum 30. September 2022 ist es nicht erfor-derlich,
Änderungen dieser Kontaktdaten vor-zunehmen,
um das Lebensmittel in Großbritan-nien
verkaufen zu dürfen. Das Produkt darf auf
dem britischen Markt vertrieben werden, wenn
auf der Verpackung eine Adresse innerhalb der
EU angegeben ist.
Ab dem 1. Oktober 2022 ist es verpflichtend, Kon-taktdaten
in Großbritannien anzugeben. Wichtig:
Sollte das Lebensmittelunternehmen keinen Fir-mensitz
im Vereinigten Königreich haben, so ist
die Adresse des britischen Importeurs anzugeben.
Anpassung der Herkunftskennzeichnung
Für bestimmte Lebensmittel – wie beispielsweise
Fleisch, Obst und Gemüse oder Honig – ist eine
Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben. Da-bei
wird zwischen den Herkunftsangaben „EU“
und „nicht-EU“ nicht unterschieden. Auch hier
Mettler-Toledo gibt Tipps für
den Export von Fleisch und
anderen Lebensmitteln aus
der EU nach Großbritannien.
gelten Übergangsfristen. Bis zum 30. September
2022 kann auf britischen Produkten weiterhin
die Angabe „EU“ verwendet werden. Das gilt
allerdings nur für Produkte, die für den briti-schen
Markt bestimmt sind.
Ab dem 1. Oktober 2022 ist bei den Herkunfts-angaben
zwischen „UK“ und „non-UK“ zu un-terscheiden
und entsprechend zu kennzeichnen.
Für Olivenöl und Honig gibt es gesonderte Vor-schriften
zur Herkunftskennzeichnung.
Sonderregeln für Nordirland
Für den nordirischen Markt finden weiterhin die
EU-Vorschriften Anwendung. Unter Umstän-den
müssen jedoch auch für Nordirland künftig
Änderungen des Labels vorgenommen werden.
Lebensmittelunternehmen finden weiterfüh-rende
Infos auf der Website der britischen
Regierung unter „Handreichung der britischen
Regierung zur Lebensmittelkennzeichnung“.
www.gov.uk/guidance/food-standards-labelling-durability-
and-composition
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