THEKE BLÄTTER ZUR BERUFSBILDUNG Fotos: © Tim Reckmann/Pixelio, FIZ , © Lucia Weide/Pixelio, Almond Board of California, © Foodlovers – Fotolia.com, MEV Verlag, © BrandtMarke/Pixelio, © Rainer Sturm/Pixelio, transgen.de, Archiv ✂ Seit dem 13.12.2014 gilt die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine verpflichtende Information und Kennzeichnung von 14 Hauptallergenen bei verpackten Lebensmitteln sowie sog. „loser Ware“ erfordert. HÄUFIGE FRAGEN ZUR LMIV Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln ver-wendet werden und darin verbleiben, kön-nen bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Be-troffenen gefährden. 14 dieser Stoffe müssen bei der Kennzeichnung von verpackten und unverpackten Lebensmitteln besonders hervor-gehoben bzw. ausreichend darüber informiert werden. Dazu zählen: 1. Glutenhaltiges Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) 8. Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Wal-nüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insge-samt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anwendungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind 13. Lupinen und daraus gewonnenene Erzeugnisse 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse Wie müssen die Allergene jetzt gekennzeichnet werden? Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Un-verträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und eindeutig hervorgehoben werden. Alle Pflichtan-gaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggfs. dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Anga-ben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mind. in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstaben – gedruckt wer-den. ? Neu ist zudem, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Neben der schriftlichen Informationsmög-lichkeit (auf einem Schild auf dem Lebens-mittel oder in dessen Nähe; auf Speise-/ Getränkekarten oder im Preisverzeichnis Hervorhebung der Angaben bei Fuß-/ Endnoten; durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Lösun-gen (mit Hinweis bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufs-stätte, wie die Angabe erfolgt) ist auch eine mündliche Information möglich. Wann ist eine mündliche Information ausreichend? Laut nationaler Verordnung ist in Deutschland die Auskunft zu Allergenen bei loser Ware auch mündlich zulässig. Basis für die mündliche Infor-mation muss eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden kann. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen. Es bleibt den Anbietern freige-stellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentations-pflicht nachkommen. Gibt es Ausnahmen bei der Allergenkennzeichnung? Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungshilfspro- dukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potenzial verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen (z. B. Glukosesirup auf Weizenbasis) sind in der LMIV genannt. Bezieht sich die Bezeichnung des Lebens-mittels eindeutig auf Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, ist keine Angabe notwendig (z. B. Mandelschokolade). Was passiert mit Lebensmitteln, die noch nach altem Recht gekennzeichnet sind? Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, können Produkte, die vor dem 13. Dezember 2014 nach altem Recht in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, unbefristet verkauft werden. mth/lan 2/2015 13
FH_02_2015
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