RECHT SO - UN-Kaufrecht: Eine gute Wahl?

Ftec_2016

Obwohl Deutschland eine Exportnation ist und auch viele kleine und mittelständische Unternehmen ihre Waren ins Ausland liefern, schließen die deutschen Exporteure im internationalen Handelsverkehr regelmäßig die Anwendung des UN-Kaufrechts aus. So findet sich in einer Vielzahl von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel „Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausge-schlossen“. Die Unternehmen erhoffen sich dadurch größere Rechtssicherheit, verkennen jedoch, dass das UN-Kaufrecht aufgrund seiner Flexibilität im Vergleich zu den deutschen Vorschriften für beide Seiten durchaus vorteilhaft sein kann. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)) vom 11. April 1980 wurde mittlerweile von allen führenden Wirtschaftsnationen mit Ausnahme von Großbritannien ratifiziert, insbesondere von den 20 größten Handelspartnern Deutschlands. Neben dem vorwiegenden Ausschluss des kompletten UN-Kaufrechts kann dieses auch nur im Hinblick auf einzelne Regelungen ausgeschlossen werden, was auch für deutsche Unternehmen interessant sein kann. Das UN-Kaufrecht stellt z. B. zur Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, weitestgehend auf die Sicht Heiko Greulich (li.) und Christian Andorfer, Rechtsanwaltssocietät protag Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich & Prochaska des Verkäufers ab, während das BGB im Zweifel die Sichtweise des Käufers als ausschlaggebend heranzieht. Auch im Rahmen der damit verbun-denen Gewährleistungsrechte unterscheidet sich das UN-Kaufrecht vom BGB. Während dieses dem Käufer bei jeder Art von Mangel die Möglichkeit eröffnet, nach einer Fristsetzung Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen, ist das UN-Kaufrecht verkäuferfreundlicher. Aus der Sicht des Käufers ist das UN-Kaufrecht besonders im Hinblick auf die Rügeobliegenhei-ten interessant. So sieht § 377 HGB vor, dass die-ser die Ware unverzüglich nach Ablieferung prü-fen und den Mangel unverzüglich beim Verkäufer rügen muss, wobei als Frist im Regelfall ein bis zwei Tage angenommen werden. Beim UN-Kaufrecht muss die Mängelrüge nicht unmittelbar, sondern in einer angemessenen Frist erfolgen, was im Einzelfall bis zu einem Monat bedeuten kann. Für deutsche Exporteure kann es sich also durchaus lohnen, das flexible Regelwerk des UN-Kaufrechtes auf die Vorteile gegenüber dem BGB/HGB hin zu prüfen und seine Anwendbarkeit im Liefervertrag individuell zu gestalten. www.protag-law.com EINE GUTE WAHL? t h e P i o n e e r i n T r i mmi n g DER UANTENSPRUNG IM TRIMMING Ohne Limit: Mehr Leistung, mehr Geschwindigkeit: Das innovative Quantum® Trimmer-System sorgt für deutlich bessere Ergebnisse an allen Zerlegelinien. Gleichzeitig erhöhen auch die länger haltbaren Klingen, der geringere Energieverbrauch und der wartungslose Antrieb die Effi zienz. Telefon: +49 (0)7043 95 99 545 I Fax: +49 (0)7043 95 99 546 info@bettchergmbh.de I www.bettchergmbh.de Fotos: Colourbox.de, Rechtsanwaltssocietät protag RECHT LAW


Ftec_2016
To see the actual publication please follow the link above