Regionale Spezialitäten • Service & Bedienung Der Schwarzwälder Schinken ist einer der mehr als 60 Produkte, welche die Bezeichnung „geschützte geografische Angabe“ tragen dürfen. Missverständliche Bezeichnungen Verbraucher versprechen sich vom Kauf regionaler Lebensmitteln frische und qualitativ hochwertige Produkte. Doch der Begriff „regional“ ist nicht geschützt, den Konsumenten fehlt oft die Transparenz. Deshalb ist es wichtig, die Fragen der Kunden kompetent beantworten zu können. Lebensmittel aus der Region liegen schon seit einigen Jahren im Trend. Rund zwei Drittel der Verbraucher bevorzugen solche Produkte. Die Vorteile liegen auf der Hand: Durch kurze Transportwege können Kosten und Umweltbelastung gering gehalten werden. Außerdem haben viele Verbraucher das Gefühl, einem Bäcker, Metzger oder Landwirt aus der näheren Umgebung eher vertrauen zu können als einem großen, anonymen Lebensmittelproduzenten. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass die Deutschen ganz auf Bananen, Mangos oder Orangen verzichten werden, aber bewusster Konsum regionaler Produkte ist zweifelsohne ein Schritt in Richtung Nachhaltigkeit. Zudem können die Konsumenten mit dem Kauf dieser Erzeugnisse die Wirtschaft in ihrer Region fördern. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Verbraucher sich darauf verlassen kann, dass Lebensmittel aufgrund der Bezeichnung „heimisch“ oder „aus der Region“ wirklich aus der Umgebung stammen. Die Antwort lautet: Nein, nicht immer, denn diese Begriffe sind nicht geschützt. Die Anbieter von regionalen Erzeugnissen können selbst bestimmen, wie groß „ihre“ Region ist, und sie können mit ihren eigenen Marken, Zeichen oder Siegeln für die lokalen Produkte werben. Es gibt inzwischen Hunderte solcher Marken und Siegel. Da die Kriterien für die Vergabe sehr unterschiedlich sind, sorgen die Siegel nicht nur für Transparenz, sondern auch für Verwirrung. Vermutlich will aus diesem Grund das im Januar 2014 vom seinerzeit zuständigen Bundesministerium für Ernährung, Land- 4/2017 Fleisch-Marketing 39
Fleisch-Marketing_04_2017
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