MITGLIEDER QUORUM MINISTERIUM ARBEITNEHMER DEHOGA BVI § § ALLGEMEINVERBINDLICHKEITSERKLÄRUNG recht_bvi VERTRAG § ENTSCHEIDUNG Nicht mehr allgemeinverbindlich ALLGEMEINVERBINDLICHKEITSERKLÄRUNG AUFGEHOBEN ARBEITNEHMER TARIF MITGLIEDERZAHLEN Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, das seit August 2014 ausschließlich über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eines Tarifvertrages zu entscheiden hat, hat in seiner Sitzung vom 3. Juni 2015 durch Beschluss die AVE des Wirtschaftsministeriums Niedersachsen vom 7. November 2011 betreffend den Entgelttarifvertrag vom 17. Mai 2010 des Hotel- und Gaststättengewerbes für unwirksam erklärt. Nach § 5 TVG a.F. ist eine der Voraussetzungen für eine AVE, dass mindestens 50 % aller Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag fallen sollen, in Betrieben des antragstellenden Verbandes, hier dem Dehoga, beschäftigt sind. HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrages wurde aufgehoben. Die für die Gastronomen in Niedersachsen bahnbrechende Entscheidung hat der Kölner Rechtsanwalt Jürgen Kasper für ein Mitglied des Bundesverbandes Schnellgastronomie und Imbißbetriebe e.V. (BVI) erstritten. Wesentlich für die Entscheidung des Gerichtes war, dass in der Sitzung des Tarifausschusses vom 2. November 2011 vom Ministerium zwar die aktuellen Daten der Bundesagentur für Arbeit, hier 31. März 2011, abgefragt und auch dem Tarifausschuss vorgelegt wurden, nicht jedoch die aktuellen Zahlen des Dehoga. Diese stammten aus dem Jahr 2009. Auf die jährlich fallenden Mitgliederzahlen des Dehoga hatte der BVI vor der Tarifausschusssitzung Ja , ich unterstütze die Arbeit und Initiativen des BVI und möchte nähere Informationen. Name, Vorname Ich bin an weiteren Informationen über den BVI interessiert. BVI Bundesverband Schnellgastronomie und Imbissbetriebe e. V. Klettenberggürtel 51 50939 Köln Betrieb Straße/ Nr. PLZ Ort Tel./ Fax Ort, Datum 7Unterschrift Einsenden an oder per Fax: (0221) 465882 E-Mail: bvi-imbiss@gmx.de www.schnellgastronomie.de im Jahr 2011 substantiiert hingewiesen. Das Ministerium – Aufsichtsbehörde der Deutschen Rentenversicherung – ist dem, im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht, möglicherweise aus politischen Gründen nicht nachgegangen. Zum Gerichtstermin am 3. Juni 2015 legte der Dehoga die ihm zum 10. Juli 2011 bekannten Zahlen vor. Danach war das 50-%-Quorum nicht erreicht. Interessant für die betroffenen Arbeitgeber, die von der Rentenversicherung in Anspruch genommen wurden, ist, in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche gestellt werden können. Jürgen Kasper AV E ARBEITGEBER AVE MINDESTENS 50% ENTGELTTARIFVERTRAG § § ENTGELTTARIFVERTRAG § AVE SITZUNG ARBEITGEBER MITGLIEDER § 50% TARIF AUFGEHOBEN BETRIEBE ENTSCHEIDUNG BVI BVI ENTSCHEIDUNG MINISTERIUM DEHOGA HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE ALLGEMEINVERBINDLICHKEITSERKLÄRUNG SITZUNG TARIF § § § § § § § § § § § § § § § § § § AUFGEHOBEN
FH_04_2015
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