Atemschutzmasken sind in allen Bundesländern beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln (bald) Pflicht. Der DFV hat Masken bestellt.
Nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungscheffinnen/-chefs der Bundesländer am 15. April das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie beschlossen haben, sind die dort geplanten Änderungen und Erleichterungen nun weitestgehend in landesrechtlichen Regelungen umgesetzt worden. Der Deutsche Fleischer-Verband (DFV) hat seine Übersicht zu den Landesregelungen dementsprechend aktualisiert. Vor dem Hintergrund, dass die handwerklichen Fleischereien auch bisher öffnen durften, ergeben sich durch die neuen Rechtsgrundlagen nur wenige, aber mitunter wichtige Änderungen.
Akzeptanz für Atemschutzmasken dürfte steigen
Dies ist insbesondere für diejenigen Unternehmen des Fleischerhandwerks von Bedeutung, die Verkaufsstellen in mehreren Bundesländern betreiben. Eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (Schutzmasken) durch Personal und Kunden wurde mittlerweile in sämtlichen Bundesländern (teilweise ab 27. April) festgelegt.
Auch wenn der Mindestabstand in den Verkaufsstellen des Fleischerhandwerks durch Zugangsbeschränkungen und Abstandsregelungen an den Theken eingehalten wird, ist nicht auszuschließen, dass in der Bevölkerung die Akzeptanz zum Tragen von Schutzmasken zukünftig steigt und damit die Forderung einhergeht, dass auch das Verkaufspersonal entsprechende Schutzmasken tragen sollte. Um die Innungsbetriebe hierbei unterstützen zu können, hat der DFV bereits vorsorglich entsprechende Schutzmasken bestellt. Aufgrund der gegenwärtigen Situation ist jedoch mit Lieferzeiten zu rechnen.
Was gehört alles zur Verkausfläche?
Von besonderer Bedeutung sind für die Unternehmen des Fleischerhandwerks die Regelungen, die mit der nun wieder möglichen Öffnung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² einhergehen. Dort wird in mehreren Landesregelungen als bisher eine Höchstkundenanzahl festgelegt. In der Regel ist ein Kunde pro 10 oder 20 m² Verkaufsfläche erlaubt. Der Begriff der Verkaufsfläche wird in den neuen Landesregelungen jedoch nicht definiert.
Einzig in Hessen wird man konkreter, indem man als Bezugsgröße die für den Publikumsverkehr zugängliche Grundfläche einsetzt. In Bayern und Schleswig-Holstein kann man die Regelungen so lesen, dass die neuen Vorgaben nur für die ab jetzt zu öffnenden Einzelhandelsgeschäfte gelten sollen, nicht aber für die bereits offenen Geschäfte. Somit würde stattdessen die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern zwischen Personen greifen.
Nach Auffassung des DFV wurden diese Regelungen zur maximalen Kundenanzahl vornehmlich für solche Geschäfte geschaffen, in denen sich die Kunden anders als an den Theken des Fleischerhandwerks frei bewegen und sich demgemäß begegnen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in den Verkaufsstellen des Fleischerhandwerks bereits seit Beginn der Beschränkungen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die notwendigen Hygieneerfordernisse umzusetzen und insbesondere den Mindestabstand zwischen den Kunden an der Theke und im Wartebereich vor den Geschäften einzuhalten.
DFV hofft auf Klarstellung im Sinne des Handwerks
Es wäre unverhältnismäßig, diese strengeren Regeln jetzt im Zuge allgemeiner Erleichterungen auch auf die Unternehmen des Fleischerhandwerks anwenden zu wollen. Dies würde vor allem dazu führen, dass mehr Kunden als bisher vor den Geschäften warten müssten. Auch die Bedienung würde insgesamt länger dauern. Zudem würde weniger Verkaufspersonal benötigt, so dass mit einem Anstieg der Kurzarbeit zu rechnen wäre. Der DFV hat sich diesbezüglich an den Zentralverband des Deutschen Handwerks gewandt. Er hofft auf eine Klarstellung im Sinne des Handwerks.