Ab dem 1. September 2022 ändern sich die Regelungen zur Übermittlung der erforderlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch); diese werden stufenweise eingeführt.
Der Dehoga Bayern hat die wichtigsten Informationen für die Gastronomie-Branche zusammengefasst. Denn die Neuerungen betreffen Lebensmittelunternehmen – also alle Unternehmen, die an der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeiten ausführen – und darunter fallen auch Restaurants, Betriebsrestaurants, Großküchen und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
Was ändert sich bei der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln?
- Bisherige/aktuelle Regelung: Sind die Informationen elektronisch verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
- Zum 1. September 2022: Informationen zur Rückverfolgbarkeit sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, soweit unbillige Härte für das Lebensmittelunternehmen und mit Gesundheitsschutz vereinbar.
- Zum 31. Dezember 2022: Informationen müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format eingereicht werden.
Hieraus folgt, dass zukünftig eine Übermittlung der geforderten Informationen zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr in Papierform vorgenommen werden kann.
Im Downlaod-Bereich des Dehoga Bayern finden Sie dazu das Merkblatt zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.