Gilt für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch
Vergangene Woche wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung der sogenannten Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung veröffentlicht. Damit ist nun klar, dass ab Februar 2024 bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft auch bei loser Ware angegeben werden muss. Das gilt für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch. Darauf hat der Deutsche Fleischer-Verband (DFV) in einer Mitteilung hingewiesen.
Eine vom Bundesrat geforderte Änderung hat Eingang in den Verordnungstext gefunden. Der DFV konnte damit wichtige Erleichterungen bei der Umsetzung an den Theken des Fleischerhandwerks erwirken.
Aufzucht- und Schlachtorte entscheidend
Für die Kennzeichnung ist die Aufzucht („Aufgezogen in:“) und die Schlachtung („Geschlachtet in:“) entscheidend. Dabei ist jeweils die Angabe des Mitgliedstaats (zum Beispiel „Deutschland“) oder des Drittlands erforderlich. Je nach Tierart ist für die Bestimmung des Aufzuchtsorts das Alter und das Gewicht zum Zeitpunkt der Schlachtung maßgeblich.
Für Fleisch aus Drittländern sowie für Hackfleisch und Fleischabschnitte gelten Sonderregelungen. Damit eine Kennzeichnung auch auf späteren Stufen möglich ist, sind die relevanten Daten zur Herkunft auch bei der Lieferung von Fleisch zu übermitteln.
Die Angabe der Herkunft soll dabei auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote erfolgen.
Schild im Laden ist in vielen Fällen ausreichend
Der DFV konnte durch die Abgabe mehrerer Stellungnahmen, die Teilnahme an Anhörungen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und durch das gezielte Anschreiben von Bundesratsmitgliedern eine Erleichterung zur Umsetzung an den Theken erwirken. Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Herkunftskennzeichnung auch durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen. Auf die Möglichkeit abweichender Herkünfte ist hinzuweisen. Fleisch mit abweichender Herkunft ist mittels der oben genannten Möglichkeiten zu kennzeichnen.
Die neue Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Ab dann ist auch die erweiterte verpflichtende Herkunftskennzeichnung vorzunehmen. Fleischwaren, für die zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Informationen für die Erfüllung der Herkunftskennzeichnung vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Der DFV hat angekündigt, zeitnah ein Merkblatt zur praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben erstellen und den Mitgliedsunternehmen zur Verfügung stellen.