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Erneuter Freispruch für die Fleischbranche

Datum: 20.05.2022Quelle: Verband der Fleischwirtschaft (VdF) | Colourbox.de/#257659 | Ort: Bonn |

Nordrhein-Westfalen muss Entschädigungen zahlen

„Erneuter Freispruch für die Fleischbranche“, so begrüßt Dr. Heike Harstick, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes der Fleischwirtschaft (VdF), ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur Lohnentschädigung von Mitarbeitern in der Fleischwirtschaft. „Nun wurde zum zweiten Mal bestätigt, dass die Fleischbranche nicht fahrlässig mit der Corona-Situation umgegangen ist“, so Harstick weiter.

Ansteckungsrisiko durch Umluftkühlung war anfangs unbekannt

Das Gericht hatte festgestellt, dass insbesondere die in Zerlegebetrieben übliche und aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Umluftkühlung eine maßgebliche Bedeutung bei der Ausbreitung des Corona-Virus über Aerosole gehabt hat. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausbrüche jedoch niemandem bekannt gewesen.

Für die behördlich angeordneten Betriebsstilllegungen und die Quarantäne von zahlreichen Beschäftigten in der Fleischwirtschaft im Jahr 2020 muss das Land Nordrhein-Westfalen nun finanziell aufkommen. Hintergrund der Klage ist, dass Beschäftigte im Frühjahr und Sommer 2020 aufgrund des Pandemiegeschehens in Quarantäne gehen mussten. In solchen Fällen sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten weiterbezahlt, aber eine Entschädigung aus der Staatskasse erhält.

Eine Vielzahl von Umständen“ für Corona-Ausbrüche

Auf Anordnung des Landesarbeitsministers habe das Land Nordrhein-Westfalen den Fleischunternehmen aber die Entschädigung verweigert. Das sah, wie zuvor schon das Amtsgericht Minden, nun auch das Amtsgericht Münster als nicht rechtens an. Nach Auffassung des Gerichts müsse feststehen, dass allein der Arbeitgeber an der angeordneten Quarantäne bzw. Betriebsstilllegung schuld sei.

Bei den Coronavirus-Ausbrüchen in den betroffenen Betrieben im Frühjahr 2020 habe es aber eine Vielzahl von Umständen gegeben, die das Geschehen negativ beeinflusst haben. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit seitens der Arbeitgeber vor. Die Urteile beider Gerichte sind noch nicht rechtskräftig.

Christian Blümel / Fleischnet

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