In einem Appell an die verantwortlichen Politiker fordert der Verband der Fleischwirtschaft (VDF) Klarheit und Rechtssicherheit bezüglich des ab 1. Januar 2021 gelten sollenden Arbeitsschutzkontrollgesetzes. „Auf den Verzicht von Werkverträgen haben sich die Unternehmen der Fleischwirtschaft seit Monaten eingestellt. Der überwiegenden Mehrheit wird es gelingen, ab 1. Januar 2021 nur noch mit fest angestellten Beschäftigten zu produzieren“, heißt es in einer Pressemeldung vom 8.2.2020. Das Verbot der Zeitarbeit werde aber bei der Herstellung saisonaler Fleischprodukte Probleme bereiten. Dramatisch sei der Umstand, dass das vorgesehene Gesetz unbestimmte Begrifflichkeiten und Formulierungen enthält, die es den Unternehmen nicht ermöglichen, sich eindeutig rechtskonform umzustellen.
Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sollen von den neuen Regelungen befreit sein. Welches Personal dabei zu berücksichtigen ist und welche Art von Unternehmensverbünden zusammengezählt werden müssen, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Fleischereigenossenschaften im Verbund etwa können nicht wissen, ob sie gemeinsam oder einzeln zu veranlagen sind und nach welchen Kriterien dies zu entscheiden wäre.
„Übergreifende Organisation“
Für größere Unternehmen und in Kooperationen zusammenarbeitende Betriebe wird der Begriff „übergreifende Organisation“ eingeführt und vorgeschrieben, dass eine solche nur von einem alleinigen Inhaber geführt werden darf. Das wäre das „Aus“ für jegliche arbeitsteilige, kooperative Zusammenarbeit von Fleischunternehmen, etwa in Markenfleischprogrammen, mit Spezialbetrieben oder in Form von Lohnschlachtungen. Damit werden vor allem regionale Schlachtstätten getroffen, die nur mit diesen Kooperationen existieren können. Aus Regierungskreisen ist dazu zu hören, dass solche „sinnvollen“ Kooperationen nicht von dem Gesetz erfasst sein sollen. Das stehe aber nicht im Gesetz, so der Verband der Fleischwirtschaft.
Diese grundlegenden Schwächen des Gesetzentwurfs werden auch durch den zuletzt eingebrachten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen nicht beseitigt, sondern eher verschlimmert. Wenn dieses Gesetz kurz vor Weihnachten ohne weitere Aussprache durchgepaukt und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte, wäre dies eine Verantwortungslosigkeit des Deutschen Bundestages gegenüber den vom Gesetz gemaßregelten Betrieben und Unternehmern, die nicht wissen können, wie sie sich rechtskonform verhalten sollen, und wenig Zeit haben werden, die neue Rechtslage vollends umzusetzen.
Schreiben an die Politik
Vor diesem Hintergrund appellierte der Verband der Fleischwirtschaft VDF mit einem Schreiben an den Chef des Bundeskanzleramts, die Mitglieder der befassten Ausschüsse im Deutschen Bundestag und den Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU, das vorgesehene Arbeitsschutzkontrollgesetz nur mit präzisen Formulierungen zu verabschieden, die den Unternehmen sowie Kontrollbehörden Rechtssicherheit geben. Zudem sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens so zu wählen, dass den Unternehmen ein angemessener Zeitraum verbleibt, um die neuen Regelungen umsetzen zu können. Weitere Informationen zum VDF unter diesem Klick.